Rn 23

Bei Sachschäden ist der Geschädigte grds nicht verpflichtet, die Schadensbeseitigung zeitnah nach dem schädigenden Unfall vorzunehmen, da er sie dann ganz oder tw aus eigenen oder fremden Mitteln vorfinanzieren müsste; das Bestehen einer derartigen Obliegenheit zur zeitnahen Schadensbeseitigung kommt daher nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann (BGH NJW 20, 1795 [BGH 18.02.2020 - VI ZR 115/19], vgl auch § 249 Rn 36). Auch die Inanspruchnahme einer Kaskoversicherung ist nicht geschuldet (BGH NJW 21, 694 [BGH 17.11.2020 - VI ZR 569/19]).

 

Rn 24

Während einer längeren Reparaturzeit darf (und muss ggf) er einen Mietwagen nehmen oder sogar ein Interimsfahrzeug erwerben, wenn ein größerer Fahrbedarf besteht (Frankf VersR 80, 45). Bei geringem Fahrbedarf muss er auf Taxis oder öffentliche Verkehrsmittel ausweichen (BGHZ 45, 212, 219; NJW 69, 1477). Zur Inanspruchnahme von Mietwagen, die zu einem Unfallersatztarif teurer angeboten werden, s § 249 Rn 40: Der Mehraufwand wird nur dann durch § 249 II gedeckt, wenn er auf besonderen Leistungen des Vermieters beruht. Doch kommt es andernfalls darauf an, ob der Geschädigte die Überteuerung erkennen konnte (BGHZ 132, 373, 378: Der Geschädigte braucht nicht erst ›eine Art Marktforschung‹ zu betreiben, um das günstigste Angebot herauszufinden). Zudem muss der Vermieter ggf auf die Gefahr einer nicht vollen Erstattung hinweisen (BGHZ 168, 168 Tz 16 ff, vgl auch § 249 Rn 37).

 

Rn 25

Nach der Herstellung durch Beschaffung eines Ersatzwagens (§ 249 Rn 30) gibt es nicht selten Streit um die Verwertung des Unfallwagens. Hierfür mag der Versicherer des Schädigers ein Angebot machen, auf das der Geschädigte idR eingehen muss (BGH NJW 10, 2722 [BGH 01.06.2010 - VI ZR 316/09]). Dagegen genügt ein bloßer Hinweis des Versicherers auf eine Verwertungsmöglichkeit nicht, dem der Geschädigte erst nachgehen müsste (BGH NJW 00, 800 [BGH 30.11.1999 - VI ZR 219/98]). Vielmehr darf er den Unfallwagen zu dem sachverständig ermittelten Wert veräußern, ohne zuvor eine günstigere Verwertungsmöglichkeit suchen zu müssen (BGH NJW 05, 3134 [BGH 12.07.2005 - VI ZR 132/04]). Vgl auch § 249 Rn 39.

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