Rn 7

§ 246 findet nur dann Anwendung, wenn keine andere gesetzliche oder vertragliche Bestimmung eingreift (s.o. Rn 1). Von § 246 abweichende gesetzliche Regelungen finden sich va in §§ 288 I, II, 291 S 2 (fünf bzw acht Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz aus § 247) sowie in § 497 IV (zweieinhalb Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) für Zinsschulden aus Verzug und Rechtshängigkeit (Jauernig/Mansel § 246 Rz 1 [Bedeutungsverlust des § 246]). Für Handelsgeschäfte gilt § 352 HGB (5 %), für Rückgriffsansprüche nach dem Scheck- und Wechselgesetz Art 45 Nr 2, 46 Nr 2 ScheckG und Art 28 II, 48 I Nr 2, 49 Nr 6 WG (6 % bzw 2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens aber 6 %). Für die Entschädigung aus einer Sachversicherung ergibt sich ein gesetzlicher Zinssatz iHv 4 % aus § 91 VVG.

 

Rn 8

Möglich sind auch vertragliche Abreden über die Zinshöhe von gesetzlichen als auch von vertraglichen Zinsansprüchen (NK/Bergdolt § 246 Rz 3 [Zinsfußabreden]). Grenzen ergeben sich aus § 138, insbes unter dem Aspekt des Wuchers. Das für § 138 I in objektiver Hinsicht erforderliche auffällige Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung wird idR dann anzunehmen sein, wenn der vertragliche Effektivzins den Marktüblichen Vergleichszins um 100 % übersteigt (zu den Einzelheiten s Bunte/Lwowski/Schimansky Bankrechts-Handbuch Bd II § 82, 2145 ff sowie § 138 Rn 55).

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