Rn 54

Für ein auffälliges Missverhältnis ist der objektive Wert von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zugrunde zu legen (BGH NJW 00, 1255 [BGH 22.12.1999 - VIII ZR 111/99]). Maßgebend ist grds der Verkehrswert der verglichenen Leistungen, also das verkehrsübliche Äquivalent (BGH NJW 99, 3190 [BGH 28.04.1999 - XII ZR 150/97]; 02, 431 [BGH 28.10.2002 - II ZR 353/00]; bei Immobilien Vergleichswertmethode BGH NJW-RR 08, 1436 [BGH 18.12.2007 - XI ZR 324/06] Tz 32). Auf ein besonderes persönliches Interesse eines Vertragsteils kommt es nicht an (BaRoth/Wendtland Rz 44). Bei Sammlerstücken oder ausverkauften Sport- bzw Konzertveranstaltungen (Köln OLGZ 93, 193 f) sind die besonderen Marktverhältnisse zu berücksichtigen. Bei Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs (vgl Rn 154) wird ein gesonderter Markt angenommen (BGH NJW 07, 1447 [BGH 10.01.2007 - XII ZR 72/04] Tz 12; 2181 Tz 10). Bei unverhältnismäßig hohen Entgelten für Dienstleistungen spricht ein Indiz für die Sittenwidrigkeit, wenn sie nicht am Markt erzielt wurden. Bei überhöhten Vorstandsbezügen etwa tritt die Sittenwidrigkeit neben den Maßstab aus § 87 I, II AktG.

 

Rn 55

Ein auffälliges Missverhältnis ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Wert der vereinbarten Gegenleistung knapp 100 % über der Marktüblichen Vergütung liegt (BGH NJW 82, 2767 [BGH 08.07.1982 - III ZR 1/81]; 95, 1022; 99, 3189). Bei dieser Wertrelation geht die Rspr bei zahlreichen Vertragstypen, wie etwa Grundstückskaufverträgen (BGHZ 160, 16 f; BGH NJW 07, 2841 Tz 16), Immobilienbeschaffungsverträgen (BGH NJW 12, 2099 Tz 13) und Kaufverträgen über vergleichbar wertvolle Mobilien wegen des hohen absoluten Betrags sogar von einem groben, besonders krassen Missverhältnis aus (BGH NJW 00, 1255 [BGH 22.12.1999 - VIII ZR 111/99]), ebenso bei gewerblichen Miet- und Nutzungsverhältnissen (BGH NJW 99, 3189 [BGH 28.04.1999 - XII ZR 150/97]). Das Grundbuchamt kann dann die Grundbucheintragung verweigern (Braunschw FGPrax 22, 197). Zu den Konsequenzen eines besonders groben Missverhältnisses Rn 64. Der Richtwert wird bei verschiedenen Vertragstypen modifiziert. Beim Bauvertrag kann beim Achtfachen des ortsüblichen und angemessenen Preises ein auffälliges Missverhältnis angenommen werden, wenn der Preisanteil absolut und im Verhältnis zur Auftragssumme erheblich ist (BGH NJW 13, 1950 [BGH 07.03.2013 - VII ZR 68/10] Rz 25; 2013, 1953 Rz 34). Lohnwucher soll bei einem Entgelt von weniger als 66 % des Tariflohns im streitgegenständlichen Zeitraum vorliegen (BGH NJW 97, 2690 f; NZA 09, 837 Tz 10, 13; BAG NZA 12, 974 Tz 34; ZIP 15, 992 Tz 18, Rechtsanwalt; krit Fischinger JZ 12, 546). Der Tariflohn ist üblich, wenn mehr als 50 % der ArbG eines Wirtschaftsbezirks tarifgebunden sind oder die organisierten ArbG mehr als 50 % der ArbN eines Wirtschaftsbezirks beschäftigen (BAG NZA 12, 974 Tz 32). Dasselbe gilt, wenn ohne maßgebliche Tarifentgelte die vereinbarte Vergütung mehr als ein Drittel unter dem Lohnniveau der Tätigkeit im Wirtschaftsbezirk bleibt (BAG NJW 16, 2360 Tz 21). Bei angestellten Lehrkräften ist wegen Art 7 IV GG von weniger als 75 % des Entgelts vergleichbarer Lehrkräfte auszugehen (BAG NZA 06, 1354 Tz 22, dazu Henssler/Sittard, RdA 07, 159 [BAG 26.04.2006 - 5 AZR 549/05]), wobei einzelne unentgeltliche Arbeitsstunden noch kein auffälliges Missverhältnis begründen (BAG NJW 13, 1388 [BAG 17.10.2012 - 5 AZR 792/11] Tz 20). Kann ein besonders grobes Missverhältnis festgestellt werden, weil der Wert der Leistung mindestens doppelt so hoch ist, wie der Wert der Gegenleistung, gestattet dies den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung (BAG NZA 12, 974 [BAG 16.05.2012 - 5 AZR 268/11] Tz 36; NJW 16, 2360 Tz 42). Verstößt die Entgeltabrede gegen § 138 II, schuldet der ArbG nach § 612 II die übliche Vergütung (BAG NJW 16, 2360 [BAG 18.11.2015 - 5 AZR 814/14] Tz 20). Beim Mietwucher wird ein auffälliges Missverhältnis bejaht, wenn das übliche Entgelt um mehr als 50 % überschritten wird (BGH NJW 97, 1846 [BGH 23.04.1997 - VIII ZR 212/96]). Beim Mobilfunkvertrag ist eine Sittenwidrigkeit begründet, wenn der Internet-by-Call-Tarif 24-fach teurer als eine Flatrate ist (AG Bremen NJW-RR 13, 428 [LG Wuppertal 02.08.2012 - 9 S 221/11]).

 

Rn 56

Verglichen werden primär die Hauptleistungspflichten einschl der für den Fall der Pflichtverletzung begründeten Ansprüche (BGH NJW 81, 1209 [BGH 12.03.1981 - III ZR 92/79]). Zu berücksichtigen sind auch die Vermögensvorteile, die nicht dem Vertragspartner, sondern einem Dritten zugesagt oder gewährt sind (BGH NJW 80, 1156 [BGH 07.02.1980 - III ZR 141/78]; Staud/Sack/Fischinger § 138 Rz 243). § 138 II enthält zwar keine § 291 I 2 StGB entspr Additionsklausel, doch gilt ihr Grundgedanke auch für die zivilrechtliche Regelung. Zu beachten sind außerdem die weiteren Umstände des Einzelfalls einschl des vom Gläubiger übernommenen Risikos (BGHZ 69, 300 f) sowie etwaiger Sicherheiten (BGH NJW 82, 2767 f). Für eine Sittenwidrigkeit spricht, wenn einer hohen erfol...

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