Rn 1

Unter ›ähnliche Verträge‹ (vgl auch § 1000 II ZPO und § 330 III InsO [Köln ZIP 00, 627]) fallen Rückkauf, Weiterverkauf, Tausch zweier Erbschaften, Schenkung (s II), Hingabe einer Erbschaft an Zahlungs statt (§ 364), die Verpflichtung, auf ein Nacherbenanwartschaftsrecht zu verzichten, der Vergleich zwischen Erbprätendenten, unabhängig vom gesetzlichen Erbrecht eine Erbschaft nach bestimmten Anteilen aufzuteilen, der Auslegungs- und Feststellungsvertrag, wonach die Partien so zu stellen sind, als sei eine bestimmte vereinfachte Auslegung der letztwilligen Verfügung zutr (BGH NJW 86, 1812, 1813 [BGH 22.01.1986 - IVa ZR 90/84]; Ddorf 22.3.19 – 7 U 55/18 Rz 71; dazu Storz ZEV 08, 308; 353; v Proff ZEV 10, 348 ff).

 

Rn 2

Nicht unter § 2385 fallen die Bestellung eines Nießbrauchs (Staud/Olshausen Vor § 2371 Rz 92; aA MüKo/Musielak Rz 2), Erbauseinandersetzungsverträge (§ 2042), zur Sicherung verpflichtende Verträge (BGHZ 25, 174), die Verpflichtung zur Erbausschlagung, der vertragliche Verzicht auf ein Anfechtungsrecht (§§ 2078f) sowie die Vereinbarung, dass ein unwiderruflich Bevollmächtigter unter Freistellung von den Beschränkungen des § 181 berechtigt sein soll, Erbteile an sich selbst zu übertragen (BGH WM 60, 551; Staud/Olshausen Rz 15). Der BGH erachtete auch eine Abschichtung als Möglichkeit der persönlichen Teilerbauseinandersetzung, durch die ein Miterbe gegen Abfindung aus dem Nachlass oder dem Vermögen eines anderen Miterben aus einer Erbengemeinschaft ausscheidet, als formfrei möglich (NJW 98, 1557 [BGH 21.01.1998 - IV ZR 346/96]; krit Reimann MittBayNot 98, 190).

 

Rn 3

Rechtsfolge ist, dass die §§ 2371–2384 und dabei insb das Formerfordernis des § 2371 sowie die Haftungsregelungen der §§ 2382, 2383 gelten.

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