Rn 4

§ 2365 begründet durch die widerlegliche (§ 292) Vermutung eine Beweiserleichterung für den Inhaber des Erbscheins. Über §§ 2365 ff schützt der Erbschein (s Rn 2) im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit dem im Zeugnis als Erben Bezeichneten gutgläubige Dritte. Der Erbschein muss formell gültig erteilt (§ 2353 Rn 28) und in Kraft sein; sein Besitz ist nicht nötig. Eine Bindung des Prozessgerichts an ihn besteht nicht (s § 2353 Rn 4). Es bleiben hier auch die Beweise zulässig, die schon im Erbscheinverfahren berücksichtigt wurden (Nürnbg WM 63, 1200). Die Rechtsvermutung setzt nicht voraus, dass der Erbschein vorgelegt oder dem Rechtsverkehr bekannt ist (BGH NJW WM 71, 54). Sie wirkt für und wider den Erbscheinserben und ist im Prozess mit Dritten analog § 292 ZPO zu widerlegen.

 

Rn 5

Sie gilt nicht im Zivilverfahren zwischen Erbprätendenten (zB im Verfahren nach § 2362), und zwar unabhängig von den Parteirollen (NK/Kroiß Rz 12; MüKo/Grziwotz Rz 23; Staud/Herzog Rz 50), nach aA wohl für den Kläger (RG DR 44, 339; München ZEV 95, 459, 460). Die Vermutung gilt ferner nicht, insoweit sich Erbscheine widersprechen (BGHZ 33, 314; FamRZ 90, 1111; § 2368 Rn 7) oder der Testamentsvollstrecker das Erbrecht des Erbscheinserben bestreitet (BGH WM 87, 565).

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