Rn 2

Der Erbschein bezeugt positiv das ausgewiesene Erbrecht und bei Miterben die Größe der Erbteile. In negativer Hinsicht wird aufgrund der Vollständigkeitsvermutung vermutet, dass keine nichtbezeugten Verfügungsbeschränkungen, dh Anordnung der Nacherbfolge (§ 2363; vgl München FamRZ 12, 1174) oder Testamentsvollstreckung (§ 2364), bestehen (BGH NJW 21, 3727 Rz 12); Sonderfälle sind Hoffolge- und territorial beschränkter Erbschein (§ 2369).

 

Rn 3

Nicht wird vermutet, dass diese Beschränkungen tatsächlich (Frankf WM 93, 803, 805 [OLG Frankfurt am Main 18.01.1993 - 4 U 173/91]; KG DNotZ 56, 195, 198; aA RGRK/Kregel Rz 7) oder keine anderen, mit dem Erbrecht nicht selbst verbundene Beschränkungen bestehen, zB aufgrund Nachlassinsolvenz oder -verwaltung, Übertragung oder Verpfändung des Erbteils oder Bestellung eines Nießbrauchs an ihm, Begründung der Gütergemeinschaft (Firsching/Graf Rz 4.273). Es besteht keine Vermutung bzgl solcher Angaben, die nicht zum notwendigen Inhalt des Erbscheins (§ 2353 Rn 2) gehören (zB idR Berufungsgrund, Vermächtnis, Nachlasszugehörigkeit einzelner Nachlassgegenstände, Nichteintritt des Nacherbfalls).

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