Rn 1

Die Erbunwürdigkeit tritt nicht kraft G ein. Sie kann nach Anfall der Erbschaft (§ 1942 I) an den Unwürdigen (II 1) bzw seine Erben durch Anfechtung geltend gemacht werden; dann auch ggü dem Nacherben (II 2). Dies erfolgt ggü dem Erben durch Klage (§ 2342), ggü Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten durch Anfechtungserklärung (§ 2345 I, II). Die Anfechtungsklage kann aus Gründen der Rechtsklarheit nicht zeitgleich ggü mehrere nacheinander berufene unwürdige Erben gerichtet werden (Staud/Olshausen Rz 8; Muscheler ZEV 09, 101, 104; aA MüKo/Helms Rz 2; 4. Aufl), gegen den Nacherben trotz § 2139 aber schon, wenn die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist (II 2). Zu Lebzeiten des Erblassers ist wegen seiner Möglichkeit zu verzeihen (§ 2343) eine Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit unzulässig (Staud/Olshausen Rz 7).

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