Gesetzestext

 

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.

A. Abweichende Anordnung.

 

Rn 1

Die Norm räumt bestimmte Abänderungsmöglichkeiten ein. Der Erblasser kann zB die Pflichtteilslast oder die Ausfallhaftung (vgl § 2319 2) im Innenverhältnis abw von § 2318 I einzelnen Erben auferlegen (§§ 2046 II, 2189), das Recht zu kürzen nach § 2318 I erweitern, beschränken oder ganz ausschließen (vgl BGH WM 81, 335). Der Vorrang des Pflichtteilsanspruchs ggü dem durch Ausschluss des Kürzungsrechts erweiterten Vermächtnis im Außenverhältnis nach § 1991 IV iVm § 327 I Nr 1, 2 InsO wird dadurch nicht berührt (BGH aaO). Nicht abdingbar sind § 2318 II, III und § 2319 1 (MüKo/Lange Rz 2), der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff; vgl Gottwald Rz 3) und die Haftung ggü den Pflichtteilsberechtigten nach §§ 2058 ff (Soergel/Dieckmann Rz 1).

B. Form.

 

Rn 2

Die abw Anordnung des Erblassers muss durch Testament oder Erbvertrag (vgl §§ 2278 II, 2299) erfolgen. Sie muss nicht ausdrücklich getroffen werden. Es genügt, wenn sie sich aus dem Zusammenhang der Verfügung vTw ergibt (BGH WM 81, 335; Stuttg BWNotZ 85, 88). Ist in einem notariellen Testament die Anwendbarkeit des § 2324 unklar, kann dieses eine Haftung des Notars begründen (RG WarnR 39 Nr 63; MüKo/Lange Rz 4).

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