Gesetzestext

 

1Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. 2Für den Ausfall haften die übrigen Erben.

A. Zweck.

 

Rn 1

Der pflichtteilsberechtigte Miterbe soll nicht dadurch seines Pflichtteils verlustig gehen, dass er nach Nachlassteilung fremde Pflichtteilsansprüche erfüllen muss. Zum Pflichtteilsergänzungsanspruch vgl § 2328.

B. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Es müssen mehrere Erben vorhanden und der Nachlass bereits geteilt sein. Bis zur Teilung kann die Haftung gem § 2059 I 1 auf den ungeteilten Nachlass beschränkt werden, nachher haftet der Miterbe als Gesamtschuldner noch nicht befriedigten Pflichtteilsgläubigern idR mit seinem gesamten Eigenvermögen (vgl § 2058; Klingelhöffer Rz 93). Deshalb gewährt § 2319 1 ein nicht disponibles (vgl § 2324) Leistungsverweigerungsrecht bis zur Höhe des eigenen Pflichtteils, selbst wenn der Erbe das Recht auf Beschränkung der Erbenhaftung verloren hat (Staud/Otte Rz 2). Es wirkt bis zur Höhe des eigenen Pflichtteils schuldbefreiend (MüKo/Lange Rz 3). Das Recht wirkt auch ggü Regressansprüchen anderer Miterben nach § 426 (Erman/Röthel Rz 2). Ist der Erbteil des Pflichtteilsberechtigten mit zu erfüllenden Auflagen und Vermächtnissen beschwert (vgl § 2306 I), sind diese mindernd bei der Bemessung der Höhe des Leistungsverweigerungsrechts zu berücksichtigen (hM, MüKo/Lange Rz 3; v Olshausen FamRZ 86, 524, 527 f; aA RGRK/Johannsen Rz 2). Lebte der Miterbe mit dem Erblasser in Zugewinngemeinschaft, berechnet sich sein (geschützter) Pflichtteil nach dem um ¼ erhöhten gesetzlichen Erbteil (§ 1371 I; Damrau/Lenz Rz 4), so dass sich der Pflichtteil der Abkömmlinge und Eltern entspr mindert. Anderes gilt, wenn die Voraussetzungen des § 1371 II, III vorliegen. Zum überlebenden Lebenspartner vgl §§ 6, 7, 10 I, VI LPartG.

C. Folgen (S 2).

 

Rn 3

Für den Ausfall haften die übrigen Erben dem Pflichtteilsberechtigten grds gesamtschuldnerisch (§§ 421, 2058, 426), nur ausnahmsweise nach §§ 2060f anteilsmäßig (Gottwald Rz 2).

D. Prozessuales.

 

Rn 4

Die Beweislast für die Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts trägt der Miterbe.

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