Rn 6
Zum Erfordernis einer Genehmigung des FamGs verwies II 2 aF auch auf § 2290 III; ab 1.1.23 entfällt dieser Verweis und ist die Genehmigungsbedürftigkeit in § 1851 Nr 8 geregelt. Zur Pflicht zu belehren, dies auf der Urkunde festzuhalten und aktenkundig zu machen s § 2256 I 2. Funktionell zuständig ist für die Rückgabe der Rechtspfleger (§ 3 Nr 2c RPflG), werden Erbverträge bei den Nachlassgerichten verwahrt, bei notariell verwahrten Erbverträgen der Notar selbst. Kosten: Vor § 2274 Rn 7.
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