Gesetzestext

 

1Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. 2In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.

A. Zweck.

 

Rn 1

Der Rücktrittsberechtigte kann beim einseitigen Erbvertrag auch nach dem Tod des anderen Vertragschließenden zurücktreten (1; zum gegenseitigen Erbvertrag s § 2298 II 2, 3), doch ändert sich die Form: An die Stelle des § 2296 tritt die Aufhebung durch Testament nach § 2297. Die entspr Anwendung des § 2336 II–III in Fällen des § 2294 dient der Angabe und dem Beweis des Rücktrittsgrundes (BGH NJW 52, 700). Die für Erbfälle bis zum 1.1.10 geltende Fassung verwies auch auf § 2336 IV aF.

B. Rücktrittsberechtigung.

 

Rn 2

Der Erblasser muss bei Errichtung des Testaments testierfähig und zum Rücktritt berechtigt sein (§§ 2293–2295). Unerheblich ist, ob der Rücktrittsgrund schon zu Lebzeiten des anderen Vertragschließenden entstand. Der Vertragspartner muss tot sein. Gibt es mehrere, setzt § 2297 voraus, dass sie alle nicht mehr leben; sonst gilt § 2296 II (Reithmann DNotZ 57, 527, 530). Verzeihung vor Rücktritt beseitigt das Recht zur Aufhebung (Schumann Rz 5).

C. Ausübung/Widerruf.

 

Rn 3

Die Aufhebung kann ausdrücklich, aber auch dadurch erfolgen, dass der Erblasser neue widersprechende Verfügungen trifft (Soergel/Wolf Rz 2) oder Regelungen in einem neuen Testament bewusst nicht mit aufnimmt (Köln FamRZ 93, 242). Der Rücktritt nach § 2297 ist wie jedes Testament widerruflich. Mit Widerruf treten aufgehobene Verfügungen wieder in Kraft.

D. Verfehlung des Bedachten (§ 2294).

 

Rn 4

In Fällen des § 2294 findet § 2336 II–III entspr Anwendung (§ 2297 2). Der Grund der Entziehung muss bei Errichtung des Testaments bestehen und darin angegeben werden; er ist ggf vom Erblasser zu beweisen. Eine späterer Verzeihung macht die Entziehung nicht unwirksam (§ 2336 IV), da § 2297 nicht auch auf § 2337 verweist (hM). Hier kommt eine neue Zuwendung durch Verfügung vTw oder ein Widerruf des Aufhebungstestaments (Rn 3) in Betracht.

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