Rn 2

Die Rücktrittserklärung (II 1) ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann sich durch Auslegung einer notariellen Erklärung ergeben (BGH FamRZ 85, 919). Sie muss jedem der anderen Vertragspartner zugehen (§ 349; BGH aaO; NJW 21, 1455 Rz 12) und notariell beurkundet sein (II 2); Protokollierung im Prozess genügt (§ 127a). Zustellung durch den GV (§§ 191 ff ZPO) nach § 132 ist nicht erforderlich, kann aber dem Beweis dienen. § 170 I 2 ZPO gilt nicht. Eine beglaubigte Abschrift genügt nicht (hM BGH NJW 60, 33 [BGH 28.09.1959 - III ZR 112/58]; 95, 2217; Zweibr ZEV 05, 483 [OLG Zweibrücken 18.04.2005 - 3 W 15/05]). Eine abw Form kann nicht vereinbart werden (Hamm DNotZ 99, 142, 145). Die Entgegennahme der Rücktrittserklärung ist keine höchstpersönliche Angelegenheit (BGH NJW 21, 1455 Rz 28). Ist der andere Vertragschließende geschäftsunfähig, kann der Rücktritt ggü dem Bevollmächtigten erklärt werden; eine Betreuerbestellung iSv § 1814 ist dann nicht erforderlich (BGH NJW 21, 1455 [BGH 27.01.2021 - XII ZB 450/20] Rz 21, 35: zur Vorsorgevollmacht). Ist der andere Vertragschließende abwesend (§ 130), muss die Erklärung ihm oder seinem gesetzlichen Vertreter (§ 131) in Urschrift oder Ausfertigung der notariellen Urkunde zugehen (FAErbR/Krause Kap 2 Rz 149). Bei unbekanntem Aufenthalt greift § 132 II 1 (KG FamRZ 06, 1563). Ein abw Testament ist mangels Zugangs kein Rücktritt. Der Zugang der Rücktrittserklärung darf nicht geplant und bewusst für einen Zeitpunkt nach dem Tod des Erblassers veranlasst werden (BGHZ 9, 233, 235; Celle NJW 64, 53, 54). § 130 II ist aber grds anwendbar (BGH NJW 89, 2885). Eine zeitliche Grenze besteht, wenn der andere Vertragschließende nicht mehr mit einem Rücktritt rechnen muss (BGH NJW 68, 496; Hamm FamRZ 91, 1486). Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des anderen Vertragschließenden (§ 2298 II 1, 2), wenn nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist (§ 2298 III). Nach dem Tod des Vertragserben kann eine unwirksame Rücktrittserklärung nicht geheilt werden (Ddorf FamRZ 66, 48). Dann kommt ein Aufhebungstestament nach § 2297 in Betracht. Kosten: Vor § 2274 Rn 7; Beurkundung: 1 Gebühr, mindestens 60 EUR (KV Nr 21201 Nr 2 GNotKG).

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