Rn 2

Es muss eine Verfehlung iSd Pflichtteilsrechts des Bedachten sein, also als Abkömmling des Erblassers oder ein ihm nach § 2294 Gleichgestellter eine Verfehlung nach § 2333, als Elternteil nach § 2334 oder als Ehegatte nach § 2335. Verfehlungen des bloß Annehmenden reichen nicht. Sie müssen nach Abschluss des Erbvertrags begangen worden sein; wegen früherer kommt Anfechtung nach § 2281 iVm § 2078 in Betracht. Ein demnach unbegründeter Rücktritt kann in eine Anfechtung umzudeuten (§ 140) sein (Grünewald/Weidlich Rz 1). Das Rücktrittsrecht entfällt, wenn vor Rücktrittserklärung Besserung eingetreten ist (§ 2336 IV) oder der Erblasser verziehen (§ 2337 1) hat (MüKo/Musielak Rz 3). Es besteht nur ggü demjenigen, der die Verfehlung begangen hat.

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