Rn 2

Statt durch Aufhebungsvertrag (§ 2290) oder -verfügung mit Zustimmung (§ 2291 I) können die Parteien des Erbvertrags, die zum Aufhebungszeitpunkt Ehegatten (§ 2265) oder Lebenspartner (§§ 1, 10 IV LPartG) sind (BayObLG FamRZ 96, 566), den zwischen ihnen geschlossenen Erbvertrag durch gemeinschaftliches Testament aufheben. Es kann in jeder dafür zulässigen Form errichtet werden, also zB durch nicht Minderjährige (§ 2247 IV) eigenhändig (§ 2267). Einzeltestamente genügen nach hM mangels Errichtungszusammenhangs nicht (BayObLGZ 20, A 117, 118). Ehegatten oder Lebenspartner, die ihre vertragsmäßige Verfügung aufheben, müssen testierfähig sein (vgl § 2229). Verfügen sie nicht vTw, bedarf ein beschränkt Geschäftsfähiger der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1851 Nr 7). Nachträgliche Genehmigung des Ehegatten nach erlangter Geschäftsfähigkeit ist analog § 108 III möglich, solange der andere Ehegatte lebt und nicht widerrufen hat (MüKo/Musielak Rz 4). Ein eigenhändiges Testament minderjähriger Erblasser kann wegen § 2247 IV nicht durch Genehmigung wirksam werden (R/B/M/Mayer Rz 8 f).

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