Rn 1

Für Vermächtnisse und Auflagen, nicht für Erbeinsetzungen, als vertragsmäßige Verfügungen vTw (§ 2278 II) eröffnet I einen einfacheren und kostengünstigeren Weg zur Aufhebung als § 2290. Das Aufhebungstestament des Erblassers kann in jeder für Testamente zulässigen Form errichtet werden, also zB eigenhändig (§ 2247). Der Vertragspartner muss nicht anwesend sein. Er wird durch I 2 geschützt. Seine erforderliche Mitwirkung spricht für den Vertragscharakter des Aufhebungstestaments (str). Änderungen: In I 1 ist durch Art 16 Nr 4 G v 29.6.15 (I 1042) mWv 17.8.15 der Fall ›sowie eine Rechtswahl getroffen‹ ergänzt worden (vgl Art 21 EuErbVO; zum Ganzen Soutier ZEV 15, 515). Zum 1.1.23 wurde I 2 Hs 2 aF aufgehoben und die Genehmigungsbedürftigkeit in § 1851 Nr 6 geregelt.

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