Rn 1

I 1 schützt den Vertragspartner in Parallele zu § 2258 I davor, dass seine Rechte durch frühere letztwillige Verfügungen des Erblassers ausgehöhlt werden. I 2 ist Ausdruck der erbvertraglichen Bindung (BGH NJW 58, 498 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 219/57]; Köln NJW-RR 94, 651, 652), die spätere, beeinträchtigende Verfügungen vTw der vertragsmäßigen Verfügung vTw ausschließt. Der Erbvertrag verschafft dem Bedachten zwar nur eine tatsächliche Erwerbsaussicht. Der Erblasser kann weiterhin über Nachlassgegenstände verfügen (§ 2286; vgl BGH NJW 68, 2052, 2053 [BGH 14.03.1968 - III ZR 228/65]). Insb vollzogene Schenkungen vTw fallen nicht unter § 2289 (§ 2287 Rn 4 f). Auch familienrechtliche Geschäfte wie die Eingehung einer Ehe bleiben möglich (§ 2286 Rn 2). Der Erblasser hat aber durch den Erbvertrag seine Testierfreiheit iRd getroffenen vertraglichen Verfügungen vTw beschränkt (Vor § 2274 Rn 1). II 2 ermöglicht bei pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen im Interesse der Familie Beschränkungen in guter Absicht gem § 2338 (Rn 12).

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