Rn 1

Durch den Erbvertrag hat der Erblasser sich nur in seiner Testierfreiheit, nicht in seiner Möglichkeit, über sein Vermögen ganz oder teilw durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, beschränkt. Auch kann er sich wirksam verpflichten. Er kann sich – grds formfrei – schuldrechtlich verpflichten, solche Verfügungen zu unterlassen (›Verfügungsunterlassungsvertrag‹, vgl § 137; s.a. BGH NJW 54, 633, 634; 59, 2252, 2253 [BGH 30.09.1959 - V ZR 66/58]; Köln ZEV 96, 23, 24). Dieser Vertrag, den beweisen muss, wer sich darauf beruft (vgl BGH NJW 63, 1602, 1603 [BGH 20.03.1963 - V ZR 89/62]), kann wie auch andere ergänzende Vereinbarungen unter Lebenden mit dem Erbvertrag in derselben Urkunde verbunden werden (§ 34 II Hs 2 BeurkG; zum Ehevertrag § 2276 II). Er kann nach dem Willen der Parteien mit dem Erbvertrag ein einheitliches Rechtsgeschäft iSd § 139 darstellen (BGHZ 50, 72), muss dann aber die Form des § 2276 erfüllen (BGH NJW 62, 249, 250; weitergehend Staud/Kanzleiter Rz 16). Die Verpflichtung, lebzeitig Verfügungen zu unterlassen, kann nicht durch Vormerkung (vgl § 883; Ddorf FamRZ 03, 1230), aber durch Vertragsstrafen und Bürgschaften gesichert werden. Pflichtwidrigkeiten können dann Schadensersatzansprüche begründen, die eine Nachlassverbindlichkeit sind (BGH FamRZ 67, 470). Der Unterlassungsanspruch kann zu Lebzeiten des Erblassers Gegenstand einer eV sein (BGH DNotZ 62, 497 [BGH 06.02.1962 - V BLw 26/61]).

 

Rn 2

Neben Rechtsgeschäften unter Lebenden kann der Erblasser durch tatsächliche Handlungen sowie durch familienrechtliche Akte, zB Eheschließung, Adoption oder Vaterschaftsanerkenntnis, auf sein Vermögen einwirken.

 

Rn 3

Auf wechselseitige Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament ist § 2286 entspr anwendbar.

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