Rn 12

II behält dem Erblasser die Möglichkeit vor, spätere beeinträchtigende letztwillige Verfügungen, die Anordnungen nach § 2338 enthalten, zu treffen. Dazu muss der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling und sein späterer Erwerb wegen Verschwendung oder Überschuldung erheblich gefährdet (§ 2338 I) sein. Der Familie soll in guter Absicht das Vermögen erhalten werden können. Möglicher Gegenstand der Anordnung ist die ganze vertragsmäßige Zuwendung, nicht nur der Pflichtteilsanspruch. Zustimmung oder Wissen des Vertragspartners sind nicht nötig. Das Einverständnis des bedachten Abkömmlings wird quasi unwiderleglich unterstellt (KGJ 48, 144, 150). Ein vorheriger Verzicht des Erblassers auf das Recht aus § 2289 II ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig (Damrau/Krüger Rz 5). Seine einseitige Verpflichtung, § 2289 II nicht anzuwenden, verstößt gegen § 2302.

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