Rn 10

Die Herausgabe des Geschenks erfolgt aufgrund der Rechtsfolgenverweisung (RGZ 139, 22) nach Bereicherungsrecht (§§ 818–822; vgl BGH 20.11.13 – IV ZR 54/13 Rz 16 f). Der Herausgabeanspruch ist ein eigener Anspruch des Vertragserben bzw Schlusserben. Er entsteht mit dem Anfall der Erbschaft (Rn 3) und kann nicht in die Auseinandersetzung einbezogen werden (BGH FamRZ 92, 655; 26.10.11 – IV ZR 72/11). Er geht grds auf Herausgabe des Geschenks (§ 818 I), bei Unmöglichkeit auf Wertersatz (818 II), also bei noch nicht erfüllten Schenkungsversprechen auf Befreiung, bei teilweiser Unentgeltlichkeit oder nur teilweisem Eigeninteresse auf Herausgabe des Geschenks Zug um Zug gegen Erstattung der Gegenleistung, wenn der nach § 2287 auszugleichende unentgeltliche Wertanteil überwiegt (BGH 26.10.11 – IV ZR 72/11: keine rein rechnerische Gegenüberstellung, sondern umfassende Gesamtabwägung), sonst auf die Wertdifferenz (BGH NJW 59, 1363; FamRZ 61, 73). Über die durch die Schenkung bewirkte Beeinträchtigung kann er seinem Umfang nach nicht hinausgehen. Der Beschenkte, der nicht verschärft haftet, kann sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 III; vgl Prot V, 390–393). Verschärft ist die Haftung bei Kenntnis (§ 819) des Beschenkten, dh wenn er Tatsachen kennt, aus denen nach der Lebenserfahrung auf Bereicherungsabsicht zu schließen ist, oder bei Rechtshängigkeit (vgl § 818 IV iVm §§ 261, 253 ZPO). Über entspr Anwendung des § 822 ist subsidiär (BGH 20.11.13 – IV ZR 54/13 Rz 22) ein Dritter ggf zur Herausgabe verpflichtet, da sein Interesse weniger schutzwürdig erscheint als das des Vertragserben (BGH aaO Rz 17 f). Ein Pflichtteilsberechtigter als Beschenkter kann Zahlung des Pflichtteils Zug um Zug gegen Herausgabe des Geschenks verlangen (BGH NJW 84, 121 [BGH 28.09.1983 - IVa ZR 168/82]).

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