Rn 3

Berechtigt ist der einzelne Vertragserbe. Er erwirbt den Anspruch mit Anfall der Erbschaft, mithin mit dem Tod des Erblassers (§§ 1922 I, 1942 I). Bei Ausschlagung der Erbschaft entfällt der Anspruch aus § 2287 rückwirkend (vgl § 1953). Ein vertraglicher Miterbe kann den nicht in die gesamthänderische Bindung fallenden Anspruch bei Teilbarkeit (sonst: § 432) des Gegenstandes nur zu einem seiner Erbquote entspr Bruchteil, nicht insgesamt geltend machen (§§ 741 ff, 420; vgl BGH NJW 89, 2389, 2391).

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