Rn 5

Gem § 10 IV LPartG finden die §§ 2266–2272 für eingetragene Lebenspartner entspr Anwendung.

 

Rn 6

Vielen ausländischen Rechtsordnungen ist das gemeinschaftliche Testament unbekannt. In romanischen Kodifikationen ist es idR ausgeschlossen (vgl Art 589 ital CC; Art 968 fr CC), in Österreich zwar möglich, allerdings ohne Formerleichterung und grds ohne Bindungswirkung (§ 1248 ABGB). In Dänemark und Schweden können nicht nur Ehegatten, sondern auch andere einander nahe stehende Personen ein gemeinschaftliches Testament errichten. Vgl Edenfeld ZEV 01, 461; Lehmann ZEV 07, 193. Bei einem nach dem DDR-ZGB zu beurteilenden Testament sind die Verfügungen der Ehegatten jeweils isoliert zu prüfen; eine Regelung entspr § 2270 gibt es nicht (Naumbg FamRZ 07, 1132).

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