Gesetzestext

 

Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tod zu eröffnen, ist nichtig.

 

Rn 1

Ebenso wenig wie die Eröffnung des Testaments kann der Erblasser die Ablieferung, Benachrichtigung, Einsichtnahme sowie die Öffnung der Erblasserwohnung und ihrer Behältnisse wirksam verbieten. Dies gilt auch, wenn das Verbot nur für eine begrenzte Zeit gelten soll (MüKo/Sticherling Rz 3). Die Vorschrift soll verhindern, dass der Erblasser einer zügigen Klärung der Erbfolge rechtliche Hindernisse bereitet.

 

Rn 2

Enthält das Testament derartige nichtige Bestimmungen, ist es iÜ im Zweifel wirksam (§ 2085). Hat der Erblasser allerdings jede Eröffnung des Testaments untersagt, kommt entweder ein Mangel der Ernstlichkeit (§ 118) oder ggf Nichtigkeit wegen Widerrufs (§§ 2253 ff) in Betracht (ebenso Soergel/Runge-Rannow Rz 8; Staud/Baumann Rz 5). Für die Auslegung können auch Umstände außerhalb des Testaments herangezogen werden.

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