Rn 1

Das eigenhändige Testament setzt voraus, dass der Erblasser den Text mit eigener Hand niederschreibt und unterschreibt (I). Die Formvorschriften bestehen zwingend und können durch den favor testamenti (§ 2084) nicht gemildert werden; bei einem Verstoß liegt kein wirksames eigenhändiges Testament vor (§ 125). Die Form ist gewahrt, wenn zum Todeszeitpunkt eine eigenhändig geschriebene Erklärung des Erblassers existiert, wobei sich die Unterschrift auf die gesamten Verfügungen beziehen muss. Der Ausdruck ›Testament‹ oä muss nicht verwendet werden. Ebenso wenig ist eine Einheitlichkeit des Errichtungsakts (unitas actus) erforderlich (BayObLG FamRZ 99, 1392; vgl BGH NJW 74, 1083). Der Gültigkeit steht also nicht entgegen, dass der Erblasser die einzelnen Verfügungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgefasst hat, sofern er sie nur am Ende in ihrer Gesamtheit als seine letztwillige Verfügung wollte (hM, vgl Karlsr NJW-RR 03, 653). Auch kann die Unterschrift deutlich später als die Niederschrift erfolgen (BayObLGZ 84, 194; FamRZ 99, 1392). IÜ ist die Sprache, wenn der Erblasser sie beherrscht, ebenso gleichgültig (Zweibr FamRZ 92, 609) wie die Schriftart (etwa Kurzschrift), sofern die Individualisierung nicht objektiv ausgeschlossen ist. Die äußere Form des Textes ist gleichgültig; es genügt insoweit, dass die Erklärung mit Filzstift auf eine Tischplatte geschrieben wird (Köln ZEV 21, 101 [OLG Köln 23.09.2020 - 2 Wx 189/20]) oder mit Bleistift an die Wand (AG München bei Staud/Firsching [12. Aufl 1983], Rz 33). Wegen des Testierwillens vgl u Rn 20. Nur digital gespeicherte, etwa mit dem Stylus auf einem Tablet geschriebene Worte genügen dagegen nicht (vgl Scholz AcP 219, 100).

 

Rn 2

Von der Errichtung eines eigenhändigen Testaments ausgeschlossen (IV) sind Minderjährige (§ 2) und Leseunfähige (§ 2233 I, II).

 

Rn 3

Das eigenhändige Testament wird auf Verlangen des Erblassers von jedem Amtsgericht amtlich verwahrt (§ 2248u § 344 I 2 FamFG). Aus der Verwahrung kann es der Erblasser jederzeit wieder zurücknehmen; dies hat auf die Gültigkeit des Testaments keinen Einfluss (§ 2256 II, III).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge