Gesetzestext

 

Das Nachlassgericht hat die Einsicht der nach § 2198 Abs. 1 Satz 2, § 2199 Abs. 3, § 2202 Abs. 2, § 2226 Satz 2 abgegebenen Erklärungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

 

Rn 1

Das Recht zur Akteneinsicht wegen der in der Vorschrift genannten Erklärungen des Testamentsvollstreckers oder zu seiner Benennung setzt ein rechtliches, nicht nur wirtschaftliches Interesse voraus, das nach § 31 FamFG glaubhaft zu machen ist.

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