Gesetzestext

 

1Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn vor dem Erbfall die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, dass dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll. 2War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht, auch wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht vorfindet.

 

Rn 1

Die Vorschrift gibt eine Auslegungsregel für den Fall, dass eine vermachte Forderung vor dem Erbfall erfüllt worden ist. Dann wird der ursprüngliche Vermächtnisgegenstand durch den im Nachlass vorhandenen Erfüllungsgegenstand surrogiert. Analog anwendbar ist dies, wenn eine Geldforderung durch Aufrechnung erloschen ist. Denn auch in einem solchen Fall befindet sich der Wert noch im Nachlass. Entspr gilt, wenn die vermachte Forderung nicht erloschen ist, sondern mit der Leistung an den Erblasser auf den Leistenden (zB den Bürgen nach § 774 I) übergegangen ist (Staud/Otte Rz 3). Genauso ist beim Forderungsverkauf zu verfahren (aaO Rz 6).

 

Rn 2

Von der Vorschrift nicht erfasst wird das Befreiungsvermächtnis. Hat der Bedachte vor dem Anfall des Vermächtnisses die Forderung noch nicht erfüllt, kann er von den Erben nach § 2174 den Abschluss eines Erlassvertrages (§ 397) verlangen. Hat der Bedachte schon geleistet, kann er entspr dem Sinn des § 2173 die Leistung nach dem Erbfall zurück verlangen (Staud/Otte Rz 12). Beim Schuldvermächtnis, das von § 2173 nicht erfasst wird, vermacht der Erblasser dem Gläubiger den ohnehin geschuldeten Gegenstand und verschafft dem Gläubiger als Vermächtnisnehmer dadurch die zusätzliche und oft einfacher zu realisierende Anspruchsbegründung aus § 2174. Erhält erst der Erbe die Leistung auf die vermachte Forderung, gilt dafür § 285, bei Verschulden des Erben auch §§ 280, 283 (NK/Horn Rz 5 mwN).

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