Rn 5

Der vollständig befreite Vorerbe ist nur in zwei Fällen schadensersatzpflichtig (§ 2138 II):

 

Rn 6

Er bleibt schadensersatzpflichtig für Verfügungen, die er entgegen § 2113 II vorgenommen hat, also unentgeltliche Verfügungen über Nachlassgegenstände einschließlich solcher, für die kein hinreichendes Entgelt in den Nachlass gelangt ist. Eine Benachteiligungsabsicht des Vorerben wird insoweit nicht verlangt. Der Verschuldensmaßstab ist der des § 276 I, nicht der der §§ 2131, 277 (s § 2131 Rn 3).

 

Rn 7

Der Vorerbe schuldet außerdem Schadensersatz, soweit er die Erbschaft in der Absicht vermindert hat, den Nacherben zu benachteiligen. Gemeint ist seine Kenntnis von der schädigenden Wirkung seines Handelns (Vorsatz). Er fehlt, wenn sich der Vorerbe der wirtschaftlichen Tragweite des Rechtsgeschäfts nicht bewusst gewesen ist (BGHZ 26, 378, 383). Die Grenze ist beim befreiten Vorerben nur schwer zu ziehen, wo es um die Verwendung von Nachlassgegenständen für eigene Zwecke geht. Die Lit (Staud/Avenarius § 2138 Rz 16) will dies bei verschwenderischer Lebensführung auf Kosten des Nachlasses annehmen, ferner bei einer Entschuldung des Vorerben mit Nachlassmitteln und allg, wenn die Absicht einer Wertverschiebung erkennbar ist.

 

Rn 8

Der Anspruch richtet sich auf Schadensersatz, nicht auf bloßen Wertersatz. Inbegriffen sind deshalb etwa auch die Kosten der Wiederbeschaffung eines weggegebenen Nachlassgegenstandes. Für dessen Bewertung entscheidet der Zeitpunkt der Ersatzleistung, nicht der der Verminderung des Nachlasses. Der Ersatzanspruch entsteht erst mit dem Nacherbfall, doch ist schon zuvor Feststellungsklage möglich (Staud/Avenarius § 2138 Rz 19).

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