Rn 2

Im Zweifel umfasst das Nacherbenrecht auch den Erbteil, der dem Vorerben deshalb anfällt, weil ein Miterbe (Mitvorerbe) wegfällt (§ 2110 I). Dies kann eintreten nach Erhöhung des gesetzlichen Erbteils gem § 1935, Anwachsung (§ 2094) oder Berufung des Vorerben zum Ersatzerben eines Mitvorerben (§ 2096). Weitere Beispiele sind Ausschlagung (§ 1953), Erbunwürdigkeitserklärung (§ 2344), Nichterleben einer aufschiebenden Bedingung (§ 2074) oder Anfechtung (§ 2078) mit Bezug auf einen Miterben. Wegen der Rückwirkung dieser Akte spielt es insoweit keine Rolle, ob der Miterbe vor oder nach dem Nacherbfall weggefallen ist.

 

Rn 3

Ist die Auslegungsregel widerlegt, so wird der betreffende Teil des Nachlasses freies Vermögen des Vorerben.

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