Rn 60

Dem Nacherben kann ein Testamentsvollstrecker mit der Maßgabe ernannt werden, dass er nur bis zum Nacherbfall dessen Rechte ausübt und dessen Pflichten erfüllt; dies dient idR einer wirksamen Beaufsichtigung des Vorerben und ist in § 2222 geregelt. Der Testamentsvollstrecker kann dem Nacherben aber auch für die Zeit ab dem Nacherbfall ernannt werden; Besonderheiten ergeben sich dabei nicht. Natürlich kann er auch für die Zeit vor und nach dem Nacherbfall ernannt werden.

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