Rn 1

Grds beeinflussen die konkreten tatsächlichen Umstände den Lauf der Verjährung nicht (Mot I, 316). § 206 macht bei höherer Gewalt eine Ausnahme. Liegt sie während des Fristlaufs vor, ist die Verjährung für (maximal) die Dauer der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist gehemmt (vgl BGH 6.12.18 – V ZR 79/18 Rz 7). Bestand das Durchsetzungshindernis schon früher, beginnt die Hemmung mit dem Beginn des Sechs-Monats-Zeitraums (BGH NJW-RR 91, 573, 574 [BGH 09.01.1991 - XII ZR 85/90]). Die Hemmung endet zwar mit dem ohne Berücksichtigung des § 206 bestehenden Fristendes, doch wird in diese Frist nach § 209 der Zeitraum der Hemmung nicht eingerechnet. Daher verschiebt sich das Ende der Frist entspr um die Dauer der Hemmung wegen höherer Gewalt. § 202 findet kraft Verweisung entspr Anwendung auf eine Vielzahl gesetzlicher Ausschlussfristen (§ 194 Rn 9). Eine weiter gehende analoge Anwendung ist grds abzulehnen (MüKo/Grothe Rz 2a; BGH 8.1.04 – IX ZB 87/03; MDR 20, 42 [BGH 13.11.2019 - IV ZR 317/17] Rz 30); anderes gilt bei tariflichen Ausschlussfristen (BAG MDR 12, 532 [BAG 09.08.2011 - 9 AZR 365/10] Rz 34).

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