Rn 15

Jeder Miterbe kann seine Haftung auf den Nachlass beschränken, wobei die §§ 2058 ff für den Miterben einige Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen enthalten: Nach § 2062 können die Miterben nur gemeinschaftlich bis zur Teilung die Nachlassverwaltung beantragen. Mit dem Eintritt der unbeschränkten Haftung nach § 2013 I bei nur einem Miterben scheidet die Nachlassverwaltung als Mittel der Haftungsbeschränkung aus. Dagegen kann das Nachlassinsolvenzverfahren von jedem Miterben selbstständig beantragt werden, wenn er den Eröffnungsgrund glaubhaft macht, § 317 II InsO.

 

Rn 16

Zur Haftungsbeschränkung durch Inventarerrichtung vgl § 2063.

 

Rn 17

Handelt der Miterbe iRd Nachlassverwaltung erkennbar für den Nachlass, wird die Erbengemeinschaft nur mit dem Nachlass verpflichtet, ohne dass es auf das sonstige Vermögen der Miterben ankommt (BGH BB 68, 769).

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