Rn 8

Allein die Anordnung der Ausschließung wirkt für und gegen alle Sonderrechtsnachfolger, die ihre Rechte aus § 2033 herleiten; sie wirkt dagegen nicht für und gegen die Pfändungsgläubiger, § 751 2 (BGH NJW 09, 2458).

 

Rn 9

Die Regelung des § 1010 zur Sonderrechtsnachfolge ist iRd § 2044 nur eingeschränkt anwendbar, und zwar dann, wenn die Anordnungen des Erblassers die Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine Bruchteilsgemeinschaft zulassen, deren Teilung aber vom Erblasser ausgeschlossen ist (KG JW 35, 3121).

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