Rn 39

Ist eine Teilung in Natur ausgeschlossen, wird der Gegenstand verkauft und der Erlös unter den Erben verteilt, §§ 2042 II mit 753 I 1, wobei der Verkauf beweglicher Sachen nach den Regeln des Pfandverkaufs, der Verkauf unbeweglicher Sachen durch Zwangsversteigerung nach den Regeln des ZVG erfolgt (MüKo/Schmidt § 753 Rz 15).

 

Rn 40

Forderungen werden nach § 754 eingezogen und die Leistung nach §§ 752, 753 verwertet. Ist eine Einziehung nicht möglich, wird die Forderung nach §§ 753 I 1, 754 verkauft und der Erlös nach § 753 I 1 unter den Erben verteilt. Abw Vereinbarungen der Erben bzw Teilungsanordnungen des Erblasser sind vorrangig zu berücksichtigen.

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