Rn 2

Da die Miterben nur gemeinsam über einen Nachlassgegenstand verfügen können, kann jeder einzelne die Verfügung verhindern, jedoch dann nicht, wenn es sich um eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme iSd § 2038 handelt oder die Verfügung zur Erhaltung des Nachlasses erforderlich ist (BGHZ 183, 131). Diese Verfügungen, sofern durch einen Mehrheitsbeschluss gedeckt, erlauben abweichend vom Wortlaut des § 2040 auch die Verfügung durch Mehrheit der Erben im Außenverhältnis.

 

Rn 3

Ist ein Miterbe mit der Verfügung nicht einverstanden, etwa weil es sich nach seiner Auffassung nicht um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung handelt, muss er auf Feststellung der Unwirksamkeit klagen. Die Vorschrift erfasst damit vor allem Fälle außerordentlicher Verwaltung und solche Fälle ordnungsgemäßer Verwaltung, bei denen die Mehrheit der Erben auf Mitwirkung der Minderheit besteht, etwa um Schadensersatzansprüchen zu entgehen oder aber, weil deren Mitwirkung für Grundbuchzwecke erforderlich ist (§ 2038 Rn 7).

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