Rn 23

Nach II 1 endet die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die sechsmonatige Frist beginnt mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft, sofern das Verfahren nicht ohne eine formeller Rechtskraft fähigen Entscheidung beendet wird; die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO hemmt die Rechtskraft der gerügten Entscheidung nicht. Erst durch die Fortsetzung der Hauptsache erneuert sich auch die Hemmung einer noch laufenden Verjährungsfrist (BGH NJW 12, 3087 Rz 12 f). Teilurteile wirken nur hinsichtlich des entschiedenen Teils (BGHZ 65, 135). Grund- oder Zwischenurteile führen nicht zur Verfahrensbeendigung. Anderweitige Erledigung tritt ein durch gerichtlichen Vergleich, Erledigungserklärung, Klägerwechsel (BGH NJW-RR 98, 1269), bei Anschließung nach § 524 IV ZPO durch die Zurückweisung der Hauptberufung (BGH WM 19, 663 Rz 12), und im Fall der Klagerücknahme (BGH 1.8.13 – VII ZR 268/11 Rz 32); entspr gilt für die Rücknahme des Antrags (II 2 zur Musterfeststellungsklage). Der Beendigung des Verfahrens gleichgestellt ist ein Verfahrensstillstand, der seine Ursache darin hat, dass die Beteiligten das Verfahren nicht mehr betreiben (II 3), zB bei einer Stufenklage der Kläger nach Erledigung der vorangegangenen Stufe den auf Zahlung gerichteten Leistungsantrag nicht weiterverfolgt (BGH NJW 13, 1666 Rz 22; 12, 2180 Rz 26), oder beim selbstständigen Beweisverfahren der angeforderte Kostenvorschuss nicht eingezahlt wird (Ddorf NJW-RR 13, 346, 347). Gesetzliche Unterbrechungen wie bspw Insolvenzverfahrenseröffnung (BGH NJW 63, 2019) oder Aussetzungen führen somit nicht zur Beendigung der Hemmung. Hemmung dauert bei der Stufenklage fort, solange aus dem Hilfsanspruch vollstreckt wird (BGH FamRZ 06, 862). Liegt die Ursache des Verfahrensstillstands bei der angerufenen Stelle, liegt kein Stillstand iSd Norm vor (BGH NJW-RR 13, 880 [BGH 20.12.2012 - IX ZR 130/10] Rz 37). Entspr kommt es nicht zum Ende der Verjährungshemmung, wenn das Gericht vAw tätig sein müsste, dies allerdings versäumt (BGH NJW-RR 22, 1579 [BGH 29.06.2022 - VII ZB 52/21] Rz 29; 20.12.12 – IX ZR 72/11 Rz 2), also zB für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hatte – auf eine Erinnerung durch die Parteien kommt es nicht an – und gleichwohl nicht unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmte (§ 216 II ZPO); davon kann es nur absehen, wenn sich die Parteien damit einverstanden erklärten (BGH NJW 13, 1666 [BGH 07.02.2013 - VII ZR 263/11] Rz 16, 20). Ein Verfahrensstillstand führt nicht zur Beendigung der Hemmung, wenn ein triftiger Grund (vgl § 211 II aF) für das Nichtbetreiben des Verfahrens nach außen erkennbar ist (BGH 26.3.15 – VII ZR 347/12 Rz 13; NJW 09, 1598 [BGH 16.03.2009 - II ZR 32/08] Rz 27 f: bei außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen verneint; BeckOK ZPO/Henrich Rz 82; aA Erman/Schmidt-Räntsch Rz 55), zB eine prozesswirtschaftlich vernünftige Verzögerung (BAG NJW 20, 3334 [BAG 20.05.2020 - 10 AZR 576/18] Rz 40) dahingehend, dass die Parteien den Rechtsstreit nicht betreiben, weil in der Sache nicht vor dem Abschluss eines anderen Verfahrens entschieden werden kann (zum alten Recht BGH 4.5.12 – V ZR 175/11 Rz 16). Kein solcher Grund ist, dass der Gläubiger nach einer Bezifferung seiner Ansprüche im Mahnverfahren diese im Streitverfahren zur Risikominimierung nicht in voller Höhe geltend macht (BGH 26.3.15 – VII ZR 347/12 Rz 14), er wegen außergerichtlicher Verhandlungen das Verfahren nicht weiter betreibt oder den Ausgang eines Musterprozesses abwartet (BGH aaO Rz 16). Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach §§ 251 I, 251a III ZPO ist zurechenbarer Stillstand (BGH NJW-RR 88, 279 [BGH 20.10.1987 - VI ZR 104/87]; aA Erman/Schmidt-Räntsch Rz 55). Liegen die Voraussetzungen des hemmungsbeendenden Stillstands vor, ist zeitlicher Anknüpfungspunkt des Fristlaufs die letzte Verfahrenshandlung der Beteiligten oder des Gerichts, bspw die Einreichung eines Schriftsatzes (BGH VersR 76, 37) oder die Aufforderung zur Begründung des Anspruchs (BGH 30.7.20 – III ZR 192/19 Rz 5; NJW 14, 2342 [BGH 16.04.2014 - IV ZR 153/13] Rz 10; NJW-RR 95, 1336 [BGH 06.07.1995 - IX ZR 132/94]). Entscheidend ist das Wirksamwerden der Verfahrenshandlung, bei gerichtlichen Verfügungen also der Zugang (BGHZ 134, 390).

 

Rn 24

Verfahrensende im Fall des I Nr 2 ist die formelle Rechtskraft des Festsetzungsbeschl nach § 253 FamFG oder der Mitteilung nach § 254 1 FamFG. Da eine Antragsrücknahme nicht zum rückwirkenden Fortfall der Hemmung führt, gilt dies auch für die Rücknahmefiktion des § 255 VI FamFG. Das Mahnverfahren (I Nr 3) endet mit Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids (§ 700 ZPO), ebenso mit Zugang der Mitteilung des Widerspruchs (BGH 30.7.20 – III ZR 192/19 Rz 5) bzw Abgabe der Sache an das Prozessgericht. Mangels Zustellung kann der zurückgewiesene Mahnantrag (§ 691 ZPO) keine Hemmungswirkung entfalten. Werden erforderliche Anträge auf Abgabe oder Erlass eines Volls...

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