Rn 15

Hierunter fallen die Maßnahmen der laufenden Verwaltung in Bezug auf den Nachlass als Gesamtvermögen, dh alle Maßnahmen, die der Beschaffenheit des Gegenstandes und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen (Grüneberg/Weidlich § 2038 Rz 6), nicht aber wesentliche Veränderungen (BGH ZEV 06, 24 [BGH 28.09.2005 - IV ZR 82/04]). Daher dürfen einzelne Gegenstände veräußert, verarbeitet oder umgestaltet werden, solange die Leistungsfähigkeit des Nachlasses erhalten bleibt (MüKo/Gergen § 2038 Rz 30). Maßstab ist, wie sich eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person in der gegebenen Lage verhalten würde (BGHZ 183, 131). Im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung ist nur ein Mehrheitsbeschluss erforderlich, der dann auch die Rechtsnachfolger gem § 746 bindet (Rn 6).

1. Mitwirkungspflicht.

 

Rn 16

Die Miterben sind einander verpflichtet, bei den für eine ordnungsgemäße Verwaltung erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken, I 2 Hs 1 (MüKo/Gergen § 2038 Rz 41). Hierzu gehören grds auch Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände (BGH ZEV 06, 24 [BGH 28.09.2005 - IV ZR 82/04]), auch wenn die Verfügung durch die Mehrheit ausreichend ist (Rn 6). Die Zustimmung kann im Klagewege erzwungen werden (BGHZ 6, 76); der Klageantrag ist auf Einwilligung zu einer bestimmten Verwaltungs- und Anordnungsregelung zu richten (MüKo/Schmidt § 744, 745 Rz 32 mwN). Das Gericht prüft, ob die bisherige Regelung billigem Ermessen widerspricht und die Neuregelung diesen Anforderungen genügt (MüKo/Schmidt §§ 744, 745 Rz 32).

 

Rn 17

Ferner besteht eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Errichtung eines Nachlassverzeichnisses gem § 1993, da die Verwaltung des Sondervermögens erst mit der gesicherten Bestandsermittlung beginnt (Karlsr MDR 72, 424; aA RGZ 81, 30).

 

Rn 18

Verletzt ein Miterbe seine aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen den Miterben resultierende Mitwirkungspflicht oder seine Pflicht, gegen schädigendes Verhalten anderer Mitglieder der Erbengemeinschaft einzuschreiten (MüKo/Gergen § 2038 Rz 45), macht er sich nach den allg Regeln der §§ 280 I iVm 276, 278 schadensersatzpflichtig (BGH ZEV 06, 24 [BGH 28.09.2005 - IV ZR 82/04]); für einen Erfüllungsgehilfen haftet er nach § 278 (Keßler DRiZ 66, 395). Da die Mitwirkungspflicht nur unter den Miterben besteht, kann ein Dritter weder die Mitwirkung von Miterben verlangen noch denjenigen, der nicht mitwirkt, wegen Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (BGH NJW 58, 2061).

2. Abstimmung.

 

Rn 19

Stimmberechtigt ist neben den Miterben, die auch dann mitstimmen dürfen, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Ausgleichungspflicht nichts mehr erhalten, auch der Erbteilserwerber, wobei die Stimmenmehrheit nach der Größe der Erbteile zu berechnen ist, § 745 I 2 (BayObLGZ 63, 324) für minderjährige, abwesende oder sonst an der Stimmabgabe verhinderte Erben bedarf es keines Pflegers, Vertreters oä, wenn auch ohne diese Erben eine Mehrheit (aller Anteile) auch tatsächlich zustande kommt (BVerfG ZEV 19, 47; Staud/Löhnig § 2038 Rz 33).

 

Rn 20

Das Stimmrecht ist wegen Interessenwiderstreits ausgeschlossen in eigenen Angelegenheiten (Nürnbg ZErb 01, 148) wie zB bei der Einziehung einer Forderung, deren Schuldner der Miterbe ist (BGH NJW 71, 1265) oder bei Ansprüchen gem § 666 gegen einen Miterben oder einer Entscheidung über die Entnahme von Aktiven zum Zwecke der Begleichung einer Forderung des Miterben (BGH WM 73, 360), es sei denn, dass die Nachlassverwaltung einem Miterben übertragen werden soll.

 

Rn 21

Stellt sich heraus, dass die beschlossene Maßnahme ungeeignet war, kann jeder Miterbe von den anderen die zur Störungsbeseitigung erforderlichen Handlungen verlangen (Grüneberg/Weidlich § 2038 Rz 10).

 

Rn 22

Nach II entscheiden die Miterben durch Stimmenmehrheit, sofern Einstimmigkeit nicht erreicht werden kann. Folgende Fallgestaltungen sind denkbar: Übertragung der Verwaltung auf einen oder einzelne Miterben oder einen Dritten (BGH DRiZ 66, 396); die Benutzungsregelung von Nachlassgegenständen (BGH WM 68, 1172); die Vertretung des Nachlasses durch einen Miterben (Grüneberg/Weidlich § 2038 Rz 9).

3. Außenwirkung.

 

Rn 23

Ein wirksamer Mehrheitsbeschluss, der eine Verpflichtung begründet (Hamm BB 69, 514) kann Außenwirkung haben mit der Folge, dass die Mehrheit oder einzelne Beauftragte Vertretungsmacht haben, auch für die anderen Miterben zu handeln, so dass ein Miterbe eine Nachlassverbindlichkeit begründen kann (Rn 6). Die Lasten des Gesamthandsvermögens und einzelner Nachlassgegenstände sowie die Verwaltungs- und Erhaltungskosten, aber auch die Auslagen für die gemeinsame Benutzung von Nachlassgegenständen tragen die Miterben im Innenverhältnis nach dem Verhältnis ihrer Erbquoten ab Entstehen, II 1 iVm § 748 (MüKo/Gergen § 2038 Rz 66). Die Verpflichtung beschränkt sich auf die im Nachlass vorhandenen Mittel; eine Vorschusspflicht unter Einsatz privater Mittel besteht nicht (hM MüKo/Gergen § 2038 Rz 6; aA Brox/Walker Rz 501).

4. Beispiele für eine ordnungsgemäße Verwaltung.

 

Rn 24

Rechtsstreitigkeiten, einschl der Prozessführung (Hamm BB 76, 671), Berichtigung von Nachlassverbin...

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