Rn 11

Eine Verfügung iSd § 2033 I ist jedes Rechtsgeschäft, das den Bestand des Rechts am Nachlass ändert: die dingliche Aufhebung, etwa die Eigentumsaufgabe nach § 928 (dazu Zimmer NotBZ 2009, 397; Jena NotBZ 2012, 455), Belastung, Inhaltsänderung oder Übertragung eines Nachlassanteils ist zu unterscheiden vom zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft (zur Form vgl Rn 15):

I. Übertragung.

 

Rn 12

Die Übertragung des Nachlassanteils nach § 2033 I führt zur Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtsstellung des Veräußerers, wobei nicht etwa einzelne Nachlassgegenstände übertragen werden, sondern der Anteil am Nachlass als Ganzes. Ist ein Grundstück im Nachlass, wird das Grundbuch durch die Übertragung unrichtig; der Erwerber ist nach §§ 894 iVm 22 GBO im Wege der Berichtigung einzutragen, ohne dass es einer Auflassung bedarf, einer Voreintragung der Erbengemeinschaft bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn die Übertragung des Anteils auf einen Miterben erfolgt (Nürnb NotbZ 13, 482). Die Übertragung des Anteils auf mehrere kann zwar auch in Bruchteilen, etwa je zu ½, erfolgen (§ 741), ändert aber nichts an der gesamthänderischen Bindung der Erwerber in der Erbengemeinschaft (BGH 22.10.15 – V ZB 126/14).

II. Verpfändung.

 

Rn 13

Der Nachlassanteil wird, da er ein Recht, nicht aber eine Forderung betrifft, nach §§ 1274 I, 2033 I verpfändet, wobei eine Anzeige nach § 1280 nicht erforderlich ist; sie sollte aber erfolgen, da nur die mitgeteilte Verpfändung die Rechte der übrigen Miterben beschränkt. Auch die Verpfändung erfasst nur den Nachlassanteil, nicht aber die einzelnen Nachlassgegenstände.

III. Nießbrauchsbestellung.

 

Rn 14

Nach §§ 1069 I, 2033 I kann der Nießbrauch sowohl am Nachlassanteil als auch an einem Anteilsbruchteil bestellt werden, wobei es sich, anders als beim Nießbrauch am Gesamtnachlass, der Sachnießbrauch nach § 1089 ist, um Rechtsnießbrauch handelt. § 1071 gewährt einen Mindestschutz gegen Anteilsentwertungen durch beeinträchtigende Verfügungen (RGZ 90, 236).

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