Rn 38

Ist der Nachlass geteilt, steht den Gläubigern die Klagemöglichkeit nach § 2059 II nicht mehr zur Verfügung. Sie können nur noch nach § 2058 vorgehen. In gleicher Weise eingeschränkt sind auch die Miterben, die ihre Haftung nur noch nach §§ 2060 ff beschränken können. Daneben steht ihnen auch die Haftungsbeschränkung des Alleinerben zur Verfügung.

 

Rn 39

Wird das Miterbenrecht eines Dritten von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft bestritten, kann der Dritte gegen die Erbengemeinschaft die Klage nach § 2018 erheben, die nur auf das Ziel der Einräumung von Mitbesitz gerichtet ist. Die Klage nach § 2018 ist ausgeschlossen, wenn ein Miterbe einen zu hohen Erbteil am Nachlass fordert. In diesem Fall kommt nur die Erbenfeststellungsklage in Betracht.

 

Rn 40

Wird in das Gesamthandsvermögen vollstreckt, ist hierzu ein Titel gegen alle Miterben erforderlich, § 2040 iVm § 747 ZPO. Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen Miterben können nur die Rechte dieses Mitglieds der Erbengemeinschaft zusammen mit dem Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gepfändet werden. Hat sich der Erbe im Prozess seine Haftungsbeschränkung vorbehalten, verhindert dies die Zwangsvollstreckung in sein Eigenvermögen.

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