Rn 11

Die Abgabe der Versicherung erstreckt sich nur auf die Vollständigkeit der Angaben, nicht aber auf den Bestand des Nachlasses. Dabei besteht die Pflicht zur Abgabe nicht bereits bei objektiver Unvollständigkeit der Angaben, sondern erst dann, wenn Grund zur Annahme besteht, die erteilte Auskunft sei nicht mit der gebotenen Sorgfalt erfolgt (BGH BB 64, 1148; München v 7.7.16 – 23 U 817/16).

 

Rn 12

Voraussetzung ist, dass der Erbe die Abgabe der Versicherung verlangt oder zumindest damit einverstanden ist, wobei in der Klage auf Abgabe das Einverständnis zu sehen ist (BayObLG 53, 135).

 

Rn 13

Verweigert der Auskunftspflichtige die Abgabe, entscheidet das Prozessgericht, ob der Erbe Gründe dargelegt und ggf bewiesen hat, die die Annahme rechtfertigen, dass die Auskunft aus mangelnder Sorgfalt unvollständig oder unrichtig erteilt ist (BGH DB 64, 1443).

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