Leitsatz

Hat das Gericht den früheren Verwalter zur Auskunft darüber verpflichtet, welche Verwalterunterlagen sich in seinem Besitz befinden, so kann im Wege des Stufenantrags verlangt werden, dass der Verwalter die Richtigkeit und Vollständigkeit aller gemachten Angaben eidesstattlich versichert, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde.

 

Fakten:

Nach Beendigung der Verwaltertätigkeit haben die Wohnungseigentümer gegen den ausgeschiedenen Verwalter einen Auskunftsanspruch aus den Bestimmungen des Auftragsrechts. Diese enthalten die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Angaben des Auskunftspflichtigen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden sind.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 15.12.2004, 2Z BR 203/04

Fazit:

Für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung muss Grund zu der Annahme bestehen, dass die Angaben in der vom Verwalter gefertigten Rechnungslegung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden sind. Maßgebend ist dabei das Gesamtverhalten des Verwalters. Es genügt nicht, dass er freiwillig die Auskunft verweigert oder er ggf. Belege verspätet vorgelegt hat. Auch die Unrichtigkeit oder die Unvollständigkeit begründen dann keinen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, wenn sie auf entschuldbarer Unkenntnis oder aber unverschuldetem Irrtum beruhen. Anders sieht es selbstverständlich dann aus, wenn die Mängel bei gehöriger Sorgfalt hätten vermieden werden können. Auch wenn inhaltliche Mängel nicht feststehen, kann Grund zur Abgabe der Versicherung bestehen, so insbesondere bei mehrfach berichtigten Angaben.

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