Leitsatz (amtlich)

1. Hat das Gericht den früheren Verwalter zur Auskunft darüber verpflichtet, welche Verwalterunterlagen sich in seinem Besitz befinden, so kann im Wege des Stufenantrags verlangt werden, dass der Verwalter die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben eidesstattlich versichert, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde.

2. Das über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entscheidende Gericht hat den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung genau festzulegen. Dabei kann eine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Schriftstücke ausreichend sein.

 

Normenkette

BGB § 260 Abs. 2; ZPO § 889; WEG § 28

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Beschluss vom 08.10.2004; Aktenzeichen 60 T 948/02)

AG Freising (Beschluss vom 21.03.2002; Aktenzeichen 4 UR II 34/01)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teilbeschluss des LG Landshut v. 8.10.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der in dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin v. 29.10.2003 enthaltenen Angaben in Bezug auf die nach dem Beschluss des LG Landshut v. 17.6.2003 bestehenden Auskunftspflichten bezieht.

II. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller, diese als Gesamtschuldner, sowie die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 800 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; die Antragsgegnerin war bis zum 31.12.1999 deren Verwalterin.

Das AG hat mit Beschluss v. 21.3.2002 die Antragsgegnerin u.a. verpflichtet, sämtliche Buchhaltungsunterlagen, die die Wohnanlage betreffen, an die Antragsteller herauszugeben und näher bezeichnete Abrechnungslisten zu erstellen. Ferner hat es die Antragsgegnerin verpflichtet, durch Erstellung einer Schlussrechnung zum 31.12.1999 Rechnung zu legen. Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller ihre Anträge geändert und u.a. im Wege eines Stufenantrags beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Auskunft darüber zu erteilen, welche Buchhaltungsunterlagen sich noch in ihrem Besitz befinden, eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der erteilten Auskunft zu geben und die noch vorhandenen Unterlagen herauszugeben. Ferner haben sie beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, durch Erstellung einer Schlussabrechnung zum 31.12.1999 nach einer näher bezeichneten Maßgabe Rechnung zu legen. Das LG hat mit Teilbeschluss v. 17.6.2003 die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragstellern in näher beschriebener Weise Auskunft zu erteilen. Die hiergegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat durch Beschluss v. 11.9.2003 (BayObLG, Beschl. v. 11.9.2003 - 2Z BR 146/03, BayObLGReport 2004, 48) zurückgewiesen.

Durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten v. 29.10.2003 hat die Antragsgegnerin zur Erfüllung ihrer nach dem Teilbeschluss v. 17.6.2003 bestehenden Auskunftspflichten verschiedene Erklärungen abgegeben.

Die Antragsteller halten die Auskunftserteilung für unvollständig.

Durch Beschluss v. 8.10.2004 hat das LG auf entsprechenden Antrag hin die Antragsgegnerin verpflichtet, über ihre auf Grund des Beschlusses v. 17.6.2003 erteilten Auskünfte die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat im Ergebnis nur insoweit Erfolg, als der Gegenstand der eidesstattlichen Versicherung durch den Senat näher festgelegt wird.

1. Das LG hat ausgeführt:

Die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergebe sich aus § 260 Abs. 2 BGB. Die Auskunftspflicht sei bestandskräftig festgestellt. Insbesondere auf Grund des Bestehens von Aufbewahrungspflichten sei die Behauptung der Antragsgegnerin, weitere Unterlagen seien auch EDV-mäßig nicht vorhanden, unglaubwürdig.

2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung im Wesentlichen stand.

a) Wie der Senat in seinem Beschluss v. 11.9.2003 (BayObLG, Beschl. v. 11.9.2003 - 2Z BR 146/03, BayObLGReport 2004, 48) festgestellt hat, haben die Antragsteller gegen die Antragsgegnerin nach Beendigung von deren Verwaltertätigkeit einen Auskunftsanspruch aus §§ 675, 667, 666 BGB i.V.m. § 260 BGB. § 260 Abs. 2 BGB enthält die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Angaben des Auskunftspflichtigen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden sind (BayObLGZ 1975, 327 [329]; Staudinger/Bub, WEG, § 26 Rz. 403b).

b) Rechtsfehlerfrei kommt das LG auf Grund tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts zu dem Ergebnis, es bestünden Zweifel, dass es der Antragsgegnerin nicht möglich sei, weitere Auskünfte über d...

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