Leitsatz

Unter Umständen ist die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunftsverpflichtung über herauszugebende Verwaltungsunterlagen eidesstattlich zu versichern

 

Normenkette

§ 28 WEG; § 260 Abs. 2 BGB; § 889 ZPO

 

Kommentar

  1. Hat das Gericht den früheren Verwalter zur Auskunft darüber verpflichtet, welche Verwaltungsunterlagen sich in seinem Besitz befinden, so kann im Wege des Stufenantrags verlangt werden, dass der Verwalter die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben eidesstattlich versichert, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. Wie schon vom Senat zwar festgestellt wurde, haben die Antragsteller gegen die Antragsgegnerin (Verwaltung) nach Beendigung von deren Verwaltertätigkeit einen Auskunftsanspruch aus den §§ 675, 667, 666 BGB i.V.m. § 260 BGB (BayObLG v. 11.9.2003, 2Z BR 146/03). § 260 Abs. 2 BGB enthält die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung unter den vorgenannten Voraussetzungen (vgl. bereits BayObLG v. 4.8.1975, BReg 2Z 50/75, BayObLGZ 1975, 327).
  2. Das über die Verpflichtung zur Abgabe einer solchen eidesstattlichen Versicherung entscheidende Gericht hat den Inhalt der Versicherung genau festzulegen. Dabei kann eine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Schriftstücke ausreichend sein. Entsprechende Klarstellung kann auch das Rechtsbeschwerdegericht vornehmen, wenn es insoweit keiner weiteren Sachaufklärung bedarf.
  3. Nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens war im vorliegenden Fall die von der Antragsgegnerin angesprochene Frage, welches Gericht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zuständig sein. Einschlägig ist hier § 889 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 17 ZPO.
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 15.12.2004, 2Z BR 203/04)

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