Rn 2

Die Haftung des Erbschaftsbesitzers verschärft sich ab Eintritt der Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO; § 818 Rz 36), weil er damit rechnen muss, nicht der wahre Erbe zu sein. Zugleich hat er die Nachlassgegenstände zu verwalten. Veräußert der Besitzer die Sachen, gehen sie unter oder verschlechtern sie sich, hat er Schadensersatz zu leisten und für Verschulden und wegen schuldhaft nicht gezogener Nutzungen einzustehen. Dem Umkehrschluss des § 2024 3 wird entnommen, dass die Haftung des gutgläubigen verklagten Erbschaftsbesitzers durch Verzug nicht verschärft wird (Staud/Raff § 2023 Rz 3).

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