Rn 16

Für den Erwerb genügt die Erlangung des mittelbaren Besitzes (RGZ 81, 293), etwa wenn der Mieter die Miete vorbehaltlos an den vermeintlichen Erben zahlt. Unerheblich ist, ob einzelne Nachlassgegenstände oder der gesamte Nachlass erlangt ist (Lange/Kuchinke § 40 II 5).

 

Rn 17

Erlangt ist jeder Vermögensvorteil, der aus dem Nachlass stammt oder mit Mitteln der Erbschaft erworben wurde, und zwar unabhängig davon, ob die Sachen im Eigentum des Erblassers standen oder er an ihnen nur den unmittelbaren oder mittelbaren (RGZ 81, 293) Besitz infolge Miete, Pacht, Darlehen oder Verwahrung hatte (Soergel/Dieckmann § 2018 Rz 4). Darüber hinaus Forderungen und Rechte, und alles, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erlangt hat (§ 2019), was aufgrund einer Nachlassforderung an ihn geleistet wurde und die durch Aufrechnung gegen eine Nachlassforderung erlangte Schuldbefreiung (RGRK/Kregel § 2018 Rz 8). Auch eine zu Unrecht auf Grund eines unrichtigen Erbscheins erlangte Bucheigentümerposition ist ein aus dem Nachlass erlangter Vorteil (BGH FamRZ 04, 537). Als erlangt gilt auch, was bereits vor dem Erbfall erlangt und aufgrund der Erbanmaßung einbehalten wurde, wie zB die Verweigerung der Rückzahlung eines vom Erblasser gewährten Darlehens oder die Verweigerung der Rückgabe von dem Erblasser gehörenden Sachen, die der Erbschaftsbesitzer ohne Einverständnis des Erblassers an sich brachte (KG OLGZ 74, 17). War der Erblasser einverstanden, greift nicht der Erbschaftsanspruch, sondern uU der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 ein (Grüneberg/Weidlich § 2018 Rz 9).

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