Rn 1

Die Einreden der §§ 2014, 2015 sind für unbeschränkbar haftende Erben ausgeschlossen, da sie die Haftungsbeschränkung weder vorbereiten noch sichern können. Unerheblich ist, aus welchem Grund (Fristversäumnis nach § 1994 I, Inventaruntreue, § 2005 I, Verzicht auf das Haftungsbeschränkungsrecht, Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung nach § 2006 III oder fehlender Vorbehalt des § 780 ZPO) die unbeschränkte Erbenhaftung eintritt. Allerdings können der Nachlassverwalter und der verwaltende Testamentsvollstrecker noch das Aufgebot beantragen (hM Staud/Dobler § 2016 Rz 2; aA Soergel/Kaltenbach § 2016 Rz 1) und die Aufgebotseinrede nach § 2015 geltend machen.

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