Rn 3

Zentrale Wirkung der Volljährigkeit ist die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit (vgl §§ 104 ff). Weiterhin tritt die Prozessfähigkeit (§ 52 ZPO), die Ehemündigkeit (§ 1303 I), die unbeschränkte Testierfähigkeit (§ 2247 IV mit § 2229 I) sowie das passive Wahlrecht (Art 38 II GG) ein. Es endet ab diesem Zeitpunkt die elterliche Sorge bzw eine Vormundschaft (§§ 1626 I, 1806 mit 1773). Auch im Verwaltungs- und Sozialrecht ist der Volljährige uneingeschränkt verfahrens- und handlungsfähig (§ 12 I Nr 1 VwVfG, § 11 I Nr 1 SGB X). Mit der Volljährigkeit enden die Erziehungsbeistandschaft, die Vollzeitpflege und die Heimerziehung.

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