Gesetzestext

 

Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift ergänzt § 1995 III und § 1996 I. Sie erfasst sämtliche Inventarfristen, dh neben der ursprünglich gesetzten auch die nach § 1995 III verlängerten und die gem § 1996 I, 2005 II neu bestimmten Fristen (MüKo/Küpper § 1997 Rz 1).

B. Hemmung.

 

Rn 2

In den Fällen des § 210 ist der Fristablauf gehemmt. Lagen diese Umstände bereits vor dem Beschl des Nachlassgerichts vor, kann die Inventarfrist nicht wirksam ablaufen, da die Zustellung gem § 1995 I 2 nur an den gesetzlichen Vertreter erfolgen darf, § 15 FamFG.

 

Rn 3

Fehlende Kenntnis des inzwischen geschäftsfähig gewordenen Erben bzw des neuen gesetzlichen Vertreters hindert den Fristablauf nicht (Grüneberg/Weidlich § 1944 Rz 9); ggf wird eine neue Inventarfrist nach § 1996 I 2 gesetzt. Der Erbe ist vor schuldhafter Fristversäumnis durch den gesetzlichen Vertreter nicht geschützt.

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