Gesetzestext

 

(1) War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert, das Inventar rechtzeitig zu errichten, die nach den Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte Frist von zwei Wochen einzuhalten, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen.

(2) Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses und spätestens vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Ende der zuerst bestimmten Frist gestellt werden.

(3) Vor der Entscheidung soll der Nachlassgläubiger, auf dessen Antrag die erste Frist bestimmt worden ist, wenn tunlich gehört werden.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Bezweckt ist der Schutz des Erben gegen eine unverschuldete (vgl § 17 FamFG) Versäumung der Inventarfrist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn das Gericht fehlerhaft mitteilt, die Frist sei noch nicht verstrichen (Brandbg ZEV 20, 191).

B. Neue Inventarfrist.

 

Rn 2

Dem Erben wird, wenn er die ihm gesetzte Inventarfrist oder die Frist zur Beantragung einer gerechtfertigten Verlängerung der Frist versäumt, eine neue Inventarfrist gesetzt (RGZ 54, 151), um die Fristversäumung zu heilen.

 

Rn 3

Die neue Fristbestimmung setzt die schuldlose Versäumung der Frist voraus (Grüneberg/Weidlich § 1996 Rz 1), sofern die erste Frist wirksam bestimmt war (BayObLGZ 93, 88). Das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters oder Generalbevollmächtigten wird dem Erben nach § 171 ZPO zugerechnet (Erman/Horn § 1996 Rz 1).

 

Rn 4

Befindet sich ein Dritter im Besitz des Nachlasses/eines Teils davon und erteilt er keine Auskunft, liegt darin kein Wiedereinsetzungsgrund; der Erbe muss gegen den Besitzer gerichtlich vorgehen oder Verlängerung der Inventarfrist nach § 1995 III beantragen.

C. Verfahren.

 

Rn 5

Nach II muss der Antrag auf Gewährung einer neuen Frist innerhalb von zwei Wochen vor Fristablauf gestellt werden. Erneute schuldlose Fristversäumnis berechtigt zum wiederholten Antrag auf Fristsetzung; wegen Art 103 GG ist rechtliches Gehör zu gewähren (Grüneberg/Weidlich § 1996 Rz 2). Eine erneute Prüfung der Voraussetzungen der Bestimmung einer Inventarfrist erfolgt nicht (München FamRZ 19, 1743). Für die Frist gilt nicht die des § 1995 I.

 

Rn 6

Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde für die Erben und Gläubiger statthaft, §§ 360 II, III FamFG (BayObLG NJW-RR 93, 780 [BayObLG 24.02.1993 - 1 Z BR 55/92]). Die formell rechtskräftige Entscheidung des Nachlassgerichts ist für das Prozessgericht bindend (MüKo/Küpper § 1996 Rz 4).

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