Rn 7

Das Verfahren ist in den §§ 433 ff, 454 ff FamFG geregelt. Zuständig ist das AG (§ 23a I Nr 2, II Nr 7 GVG). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers entspr § 344 I FamFG. Funktionell zuständig ist nach § 20 Nr 2 RPflG der Rechtspfleger. Allerdings wird der Ausschließungsbeschluss vom Richter erlassen (§§ 437 FamFG). Der Beschluss ist nach § 438 FamFG erlassen, wenn in unterschriebener Form an die Geschäftsstelle zur Bekanntgabe übergeben ist (BGH NJW 16, 3664 [BGH 05.10.2016 - IV ZB 37/15]).

I. Antragsberechtigung.

 

Rn 8

Nach § 455 I FamFG ist jeder Erbe (Vor-/Ersatz-/Nach- und Miterbe), nachdem er die Erbschaft angenommen hat und nicht bereits unbeschränkbar haftet, berechtigt, den Antrag zu stellen (§ 2013 I); darüber hinaus der Nachlasspfleger, -verwalter, der Testamentsvollstrecker nach der Annahme der Erbschaft, § 455 II, III FamFG, und der Erbschaftskäufer. Der Erbe muss seine Antragsbefugnis nur glaubhaft machen, besondere Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind nicht zu stellen (München ErbR 15, 576); die Vorlage eines Erbscheins kann nicht verlangt werden (Hamm FamRZ 12, 1003). Auch der Nachlassverwalter und der Testamentsvollstrecker sind nach Eintritt der unbeschränkbaren Haftung des Erben noch antragsberechtigt (Staud/Kunz § 1970 Rz 7). Das Rechtschutzbedürfnis entfällt auch nicht dann, wenn die Forderung des Gläubigers gering ist und sogar unter den Kosten des Verfahrens liegen würde (Hamm FamRZ 20, 1596).

 

Rn 9

Der Verlust des Rechts zur Haftungsbeschränkung während des Aufgebotsverfahrens führt beim Erben zum Verlust seines Antragsrechts (Erman/Horn § 1970 Rz 2d).

 

Rn 10

Gehört der Nachlass zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, findet § 462 FamFG Anwendung.

II. Ausschlussfrist.

 

Rn 11

Nach § 2015 I muss der Aufgebotsantrag binnen Jahresfrist seit Annahme der Erbschaft gestellt werden; das Antragsrecht als solches ist nicht befristet (MüKo/Küpper § 1970 Rz 2). Der Verdacht unbekannter Nachlassverbindlichkeiten zwingt zur unverzüglichen Antragstellung nach §§ 1980 II, 1975 II 2, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Bei Versäumung der Frist kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (BGH NJW 16, 3664 [BGH 05.10.2016 - IV ZB 37/15]; Ddorf NJW-RR 20, 823 [BGH 28.04.2020 - VI ZR 347/19]).

III. Verzeichnis.

 

Rn 12

Nach § 456 FamFG ist dem Antrag ein Verzeichnis der Nachlassgläubiger beizufügen. Unterbleibt schuldhaft die Aufnahme eines bekannten Gläubigers, macht sich der Erbe schadensersatzpflichtig und kann sich ihm ggü nicht mehr auf die Einrede des § 1973 berufen (Lange/Kuchinke § 48 IV 4d).

IV. Verfahren.

 

Rn 13

Neben der Aufforderung an alle Gläubiger, ihre Ansprüche und Rechte bis spätestens im Aufgebotstermin anzumelden (bei Fehlen der Aufforderung vgl Braunschw ZEV 22, 528 [OLG Braunschweig 25.01.2022 - 3 W 68/21]), enthält das Aufgebot die Androhung der Zurücksetzung sowie die Bestimmung eines Termins. Das Aufgebot muss öffentlich bekannt gemacht werden, § 435 I FamFG und soll den bekannten Nachlassgläubigern nach § 458 II FamFG vAw zugestellt werden. Die Aufgebotsfrist beträgt mindestens 6 Wochen (§ 437 FamFG), maximal 6 Monate (§ 458 II FamFG).

 

Rn 14

Ist das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, ist der Aufgebotsantrag mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen; die begonnene Zwangsversteigerung bleibt nach § 178 II ZVG hiervon unberührt.

 

Rn 15

Verliert der Erbe während des Verfahrens das Beschränkungsrecht (MüKo/Küpper § 1970 Rz 12) ist das Aufgebotsverfahren einzustellen.

V. Kosten.

 

Rn 16

Die Kosten des Aufgebotsverfahrens sind nach § 36 I, Nr 15212 KV GNotKG zu bestimmen.

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