Rn 1

Die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen, die sich auf Grundstücksrechte beziehen, hängt nicht nur vom Willen und Handlungsspielraum der Parteien ab. Verfügungen über Immobiliarrechte (§§ 873 I, 875, 877) setzen idR eine Eintragung im Grundbuch voraus. Daneben können weitere von den Beteiligten nicht zu beeinflussender Erfordernisse (zB Vermessung und katasteramtliche Fortschreibung, steuerrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen) bestehen. Daher sieht das Gesetz allgem für Ansprüche, die sich auf eine Übertragung von Immobiliarrechten beziehen (BGH NJW 11, 218 [BGH 22.04.2010 - Xa ZR 73/07] Rz 23 f), eine ggü der Regelverjährung (§ 195) längere Verjährungsfrist vor, damit der Gläubiger nicht gezwungen ist gegen einen Schuldner vorzugehen, der selbst leistungsbereit ist und auch alles zur Erfüllung Erforderliche getan hat, zumal bzgl Immobiliarrechten Beweisschwierigkeiten, denen eine Verjährung zu begegnen hätte, kaum zu befürchten sind (BTDrs 14/6040, S 105). Die Frist beginnt taggenau mit der Entstehung des Anspruchs (§ 200 S 1).

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