Rn 2

Wegen der Gleichbehandlung desjenigen, dessen Annahme durch Fristablauf fingiert wird mit demjenigen, der die Erbschaft tatsächlich angenommen hat, muss auch letzterem ein Anfechtungsrecht zustehen. Anfechtungsberechtigt ist derjenige, der über die objektive Bedeutung seines Verhaltens im Irrtum war und nicht wusste, dass sein Schweigen als Annahme gilt (Grüneberg/Weidlich § 1956 Rz 2). Entspr gilt beim Irrtum über die Länge der Ausschlagungsfrist, der Formbedürftigkeit der Ausschlagung (BayObLG FamRZ 94, 589) und der irrigen Annahme, die Erbschaft wirksam ausgeschlagen zu haben (RGZ 143, 419), des Erfordernisses der Genehmigungsbedürftigkeit oder der Einreichungsfrist (§ 1944 Rn 19). Der Erbe, der irrtümlich davon ausgeht, ihm stehe kein gesetzlicher Erbteil nach dem Erblasser zu, kann binnen 6 Wochen nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes die Erbschaftsannahme anfechten (Jena FamRZ 11, 1795). Hätte der Irrende bei Kenntnis der Konsequenzen des Fristablaufs die Erbschaft ausgeschlagen, kann er anfechten. Gegen leichtfertige oder böswillige Anfechtungserklärungen helfen die §§ 119 I, 122.

 

Rn 3

Mangels Ursächlichkeit kann die Anfechtung nicht mit einem Irrtum über den Nachlassbestand begründet werden (KG NJW 69, 191 [KG Berlin 22.08.1968 - 1 W 2317/68]).

 

Rn 4

Eine Anfechtung der Anfechtung wegen Versäumung der Anfechtungsfrist ist mangels Analogiefähigkeit der speziellen Vorschrift des § 1956 abzulehnen (MüKo/Leipold § 1956 Rz 9).

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